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    DAS ARBEITS GESETZT JUGOSLAWIENS ZUR

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    DAS ARBEITS GESETZT JUGOSLAWIENS ZUR  Empty DAS ARBEITS GESETZT JUGOSLAWIENS ZUR

    Komentar  Valter Fri Nov 19, 2021 2:51 pm

    Das Gesetz über die gemeinsame Arbeit, kurz ZUR, wurde am 25.11.1976 auf einer gemeinsamen Tagung des Bundesrates und des Rates der Republiken und Provinzen der SFRJ-Versammlung verabschiedet.

    ARTIKEL 1.

    Die Arbeiter, die ihre dominante Stellung in der gemeinsamen Arbeit und Gesellschaft frei, direkt und gleichermassen, in den Beziehungen der selbst verwalteten demokratischen Verbindung, der gegenseitigen Abhängigkeit, Verantwortung und Solidarität und in den Beziehungen zwischen der Gleichheit der Völker und Ethnien erreichen, verwalten ihre gesamte soziale Arbeit in grundlegenden und anderen Organisationen der gemeinsamen Arbeit, anderen selbst verwalten Organisationen und Gemeinschaften und in der Gesellschaft als Ganzes.
    Sozialistische sozioökonomische Selbstverwaltungsbeziehungen in gemeinsamer Arbeit stellen sicher, dass die Arbeitnehmer auf der Grundlage des Rechts auf Arbeit mit sozialen Mitteln und gleichen Rechten, Pflichten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Produktionsmittel und andere Mittel der sozialen Reproduktion in sozialem Eigentum ihre Arbeit, Bedingungen und Ergebnisse ihrer Arbeit in ihrem eigenen gemeinsamen und allgemeinen sozialen Interesse verwalten.
    Die Arbeitnehmer beteiligen sich an der Regelung der allgemeinen Arbeitsbedingungen und der Koordinierung, Leitung und Sozialplanung in der gemeinsamen Arbeit durch ihre Delegationen und Delegierten in den Versammlungen der gesellschaftspolitischen Gemeinschaften im Rahmen ihrer Verfassung und ihres Gesetzes oder Statuts der festgelegten Rechte und Pflichten.

    ARTIKEL 2.

    Die Grundlage der sozialistischen Selbstverwaltungs-Gemeinschaftsarbeit besteht aus:

    - die Regierung der Arbeiterklasse und aller Werktätigen;
    das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, das jedes System der Untervereigneung und Ausbeutung der Arbeit anderer Menschen ausschliesst und durch die Beseitigung der Entfremdung der Arbeiterklasse und der Werktätigen von den Produktionsmitteln und anderen Arbeitsbedingungen und Arbeitsergebnissen die Selbstverwaltung der Arbeitenden bei der Produktion und Verteilung von Arbeitsprodukten gewährleistet und die Entwicklung der Gesellschaft auf Selbstverwaltungsgründe zu konzentrieren und es jedem ermöglicht, gleichberechtigt zu arbeiten und auf der Grundlage seiner Arbeit Einkommen zu erzielen, um persönliche und gemeinsame Bedürfnisse zu befriedigen:
    das Recht auf soziale Arbeit, das jeder Arbeitnehmer in gemeinsamer Arbeit erwirbt und das die Grundlage für die Ausübung seiner Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten bei gemeinsamer Arbeit ist;
    -Selbstverwaltungsposition des Arbeitnehmers, der sicherstellt, dass der Arbeitnehmer, der das Recht auf Arbeit mit sozialen Mitteln schafft, gleichberechtigt mit anderen Arbeitnehmern in der gemeinsamen Arbeit, in den Beziehungen zwischen Verbindungen, Abhängigkeiten, Verantwortlichkeiten und Solidarität, die Arbeit und das Geschäft der gemeinsamen Arbeit, in der er arbeitet, und die Organisation, in der er sich der Arbeit und den Mitteln anschließt, verwaltet; frei Verpflichtungen durch Selbstverwaltungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Grundlagen von Plänen und anderen Selbstverwaltungsvereinbarungen und Sozialvereinbarungen übernimmt;
    sein persönliches, gemeinsames und soziales materielles und moralisches Interesse und sein Recht, die Ergebnisse laufender und vergangener Arbeit und die Errungenschaften des allgemeinen materiellen und sozialen Fortschritts zu nutzen;sozialistische Selbstverwaltungsbeziehungen zu schützen und zu verbessern;seine Arbeit zu verbessern
    und andere Fähigkeiten und entwickelt sich als eine vollständige kreative Persönlichkeit.
    den sozialen Charakter der Arbeit, der sich aus der gegenseitigen Abhängigkeit und Verantwortung der Arbeitnehmer bei der gemeinsamen Arbeit im Rahmen der sozialen Arbeitsteilung und der sozialen Reproduktion als Ganzes ergibt, basierend auf dem erreichten Produktivitätsgrad und dem allgemeinen Fortschritt der materiellen Arbeitsgrundlage, was es erforderlich macht, Arbeit und soziale Arbeitsmittel und die sozialen Mittel der sozialen Reproduktion im Interesse der Arbeitnehmer und der Gesellschaft als Ganzes zu kombinieren;
    demokratische, selbst verwaltete Entscheidungsfindung über Arbeit und soziale Reproduktion, die es den Arbeitnehmern ermöglicht, über ihre Delegierten im Betriebsrat und Delegationen und Delegierten in anderen Regierungsorganen frei und gleichberechtigt über alle Fragen der Arbeitsverwaltung und der sozialen Reproduktion zu entscheiden;
    -Die Gründung der skupština ( Gemeinde verwaltungs- Gebäude ) der sozialpolitischen Gemeinschaften auf dem System der selbst verwalteten demokratischen Organisation der gemeinsamen Arbeit, das sicherstellt, dass Arbeiter und andere Arbeitende durch Delegationen und Delegierte über Fragen im Zusammenhang mit den gemeinsamen Interessen und Bedürfnissen der gemeinsamen Arbeit und der arbeitenden Menschen entscheiden und dass sie Gesetze, andere Vorschriften und allgemeine Gesetze und Pläne im Rahmen der Verfassung oder des Statuts der festgelegten Rechte und Pflichten der sozial-politischen Gemeinschaften verabschieden.

    ARTIKEL 3.

    Es ist illegal, die Arbeit anderer Menschen, jede Form der Produktionsleitung und anderer sozialer Aktivitäten und jede Form der Verteilung, die sozialistische selbst verwaltete soziale Beziehungen in Form der Aneignung sozialer Mittel und Arbeitsergebnisse pervertiert, durch die Errichtung eines Monopols auf Staatseigentum, Gruppenbesitz oder Privateigentum, auf der Grundlage wirtschaftlicher oder politischer Macht oder in Form von bürokratischer Willkür, technokratischer Usurpation oder willkürlicher Entscheidungsfindung und jedes Privileg, das auf dem Monopol der Mittelverwaltung für die Produktion und Aneignung der Arbeitsergebnisse beruht.

    ARTIKEL 4.

    In sozialistischen sozioökonomischen Selbstverwaltungsbeziehungen kombinieren die Arbeiter ihre Arbeit und die von ihnen verwalteten sozial eigenen Fonds zu verschiedenen Formen der Vereinigung und gegenseitigen Zusammenarbeit zu folgenden Zwecken:

    -Entwicklung und Verbesserung sozialistischer sozioökonomischer Selbstverwaltungsbeziehungen;

    -Erweiterung und Verbesserung der materiellen Grundlage der gemeinsamen Arbeit, Verbesserung ihrer materiellen und sozialen Position und Erfüllung persönlicher, gemeinsamer und allgemeiner sozialer Interessenbedürfnisse; -Erhöhung ihres Einkommens und des Gesamteinkommens der Gesellschaft auf der Grundlage der Steigerung der Produktivität ihrer und der gesamten Sozialarbeit;-Sozial und wirtschaftlich zweckmässige Verwaltung und Wirtschaftlichkeit laufender und vergangener Arbeiten;-Selbst verwaltete gegenseitige Ausrichtung und Planung der Arbeit und Entwicklung wirtschaftlicher und anderer sozialer Aktivitäten;

    - Selbst verwaltete Festlegung der Arbeitsbedingungen und Erwerb und Verteilung von Einkommen.

    ARTIKEL 5.

    Die Verbindung aller sozialen Arbeit durch soziales Eigentum in das System der selbst verwalteten gemeinsamen Arbeit der Arbeiter wird realisiert durch:

    — Bündelung der Arbeit in zentralen kollaborieren Organisationen und Bündelung von Arbeits-- und sozial konstruktionsbedingten in Arbeitsorganisationen, komplexen kollaborieren Organisationen, Geschäftsgemeinschaften und anderen Formen der Vereinigung und Unternehmenszusammenarbeit auf der Grundlage der gemeinsamen Interessen der Arbeitnehmer;

    — Bündelung von Arbeit und Ressourcen durch Zusammenarbeit zwischen gemeinsamen Arbeitsorganisationen, die in der Produktion und anderen Tätigkeiten tätig sind, mit gemeinsamen Arbeitsorganisationen, die im Güter- und Dienstleistungsverkehr tätig sind;


    — Bündelung und Aufteilung der Mittel für die soziale Reproduktion, um gemeinsame Interessen an Produktion und Reproduktion zu befriedigen, die materielle Grundlage der Arbeit zu erweitern oder andere gemeinsame Interessen am Erwerb von Einkommen zu verfolgen;— den freien Austausch von Arbeit, die sie direkt in den Organisationen der gemeinsamen Arbeit oder im Rahmen durchführen, d. h. durch selbst verwaltete Interessengemeinschaften und in lokalen Gemeinschaften sowie durch die Verknüpfung materieller Produktionstätigkeiten und sozialer Aktivitäten auf dieser Grundlage;— Sozialplanung, Selbstverwaltungsvereinbarung und Sozialvereinbarung;— Entwicklung von Selbstverwaltungsbeziehungen in den Bereichen Arbeit und Erwerb und Einkommensverteilung, Verwaltung und Wirtschaft durch laufende und vergangene Arbeit;— Entscheidungsfindung in gemeinsamen Arbeitsorganisationen, anderen selbst verwalteten Organisationen und Gemeinschaften und gesellschaftspolitischen Gemeinschaften über Fragen im Zusammenhang mit den Bedingungen ihrer Arbeit und ihres Lebens und ihren anderen persönlichen, gemeinsamen und sozialen Bedürfnissen und Interessen, mit der Steuerung der Gesellschaft als Ganzes und mit der Ausübung staatlicher Macht.
    Landwirte und Werktätige, die selbständige Tätigkeiten durch persönliche Arbeit durch die Mittel der Bürger ausüben, indem sie ihre Arbeit und Ihre Arbeitsmittel in Genossenschaften oder anderen Formen der Vereinigung und Zusammenarbeit, direkt oder praktisch Genossenschaften, mit Organisationen der gemeinsamen Arbeit auf der Grundlage gemeinsamer Interessen und nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Gleichheit bündeln, sind in das System der selbst verwalteten gemeinsamen Arbeit eingebunden.


    Konstituierung der SFRJ, Grundprinzipien, Punkt III.


    ARTIKEL 6.

    Arbeiter in gemeinsamer Arbeit sind nach diesem Gesetz Personen, die mit sozialen Mitteln in der Organisation der gemeinsamen Arbeit, in der Arbeitsgemeinschaft oder einer anderen Form der Vereinigung von Arbeit und Ressourcen arbeiten.

    Verfassung der SFRJ, Artikel 13. 161.




    ARTIKEL 7.

    Werktätige, die durch persönliche Selbständige in Form von Berufen künstlerische oder andere kulturelle, rechtliche oder sonstige berufliche Tätigkeiten ausüben, haben aufgrund ihrer Arbeit grundsätzlich die gleiche betriebswirtschaftliche Stellung und grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Arbeitnehmer in den Organisationen der gemeinsamen Arbeit.


    ARTIKEL 8.

    Landwirte und andere Werktätige, die durch die Ausübung ihrer Tätigkeit durch persönliche Arbeit durch Die Arbeit der Bürger ihre Arbeit und ihre Arbeitsressourcen in Genossenschaften zusammenfassen oder andere Formen der Vereinigung oder sind direkt oder durch Genossenschaften mit der Organisation der gemeinsamen Arbeit verbunden, in der Produktion oder im Verkehr und arbeiten dauerhafter mit ihr zusammen, haben auf der Grundlage ihrer Arbeit die sozioökonomische Stellung und Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten sowie Arbeitnehmer in den Organisationen der gemeinsamen Arbeit, je nach Grad der Arbeitsgemeinschaft und und seinen Beitrag zum Einkommen und zur Steigerung des Einkommens.
    Landwirte und andere Erwerbstätige, die ihre Tätigkeiten selbständig durch Bürgerarbeit ausüben, haben aufgrund ihrer Arbeit grundsätzlich die gleiche sozioökonomische Stellung und grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Arbeitnehmer in der gemeinsamen Arbeit mit sozialen Mitteln.

    Verfassung der SFRJ, Artikel 61-&.

    ARTIKEL 9.


    Arbeitnehmer, deren Arbeit von Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeiten durch persönliche Arbeit mit Mitteln der Bürger selbständig ausüben, d. h. Arbeitnehmer, deren Arbeit als Ergänzungsarbeit von anderen Personen genutzt wird, als Ergänzungsarbeit verwendet wird, haben Anspruch auf Mittel zur Erfüllung persönlicher, gemeinsamer und allgemeiner sozialer Bedürfnisse und anderer Rechte stellt ihre Stoffe und soziale Sicherheit sowie entsprechende Verpflichtungen in Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem Tarifvertrag zur Verfügung, die von der Gewerkschaft und der entsprechenden Handelskammer oder Vereinigung, in der diese Personen vertreten sind, geschlossen wurden.


    ARTIKEL 10.

    Sozialeigen Fonds sind eine gemeinsame materielle Grundlage für die Aufrechterhaltung und Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und der sozialistischen Selbstverwaltungsbeziehungen und werden von Arbeitern in der Grundorganisation der gemeinsamen Arbeit und in allen Formen der Vereinigung von Arbeit und Ressourcen von Arbeitern in der Arbeitsgemeinschaft oder anderen Werktätigen in der Selbstverwaltungs- und Interessengemeinschaft oder anderen selbstverwalteten Organisationen und Gemeinschaften und in der sozial-politischen Gemeinschaft verwaltet.
    Produktionsmittel und andere Mittel der gemeinsamen Arbeit, Produkte der gemeinsamen Arbeit, Mittel zur Erfüllung gemeinsamer und allgemeiner sozialer Bedürfnisse, natürliche Ressourcen und Güter im allgemeinen Gebrauch - sind soziales Eigentum.

    Soziale Mittel, z.B. Dinge, materielle Rechte und sozial eigene Gelder sind die materielle Grundlage für die Arbeit von Arbeitern in Grund- und anderen Organisationen gemeinsamer Arbeits- und Arbeitsgemeinschaften oder die Verwirklichung der Funktionen selbstverwaltete Interessengemeinschaften und anderer selbstverwaltete Organisationen und Gemeinschaften und gesellschaftspolitischer Gemeinschaften.

    ARTIKEL 11.

    Arbeitnehmer in Basis- und anderen Organisationen der gemeinsamen Arbeit und in Arbeitsgemeinschaften, d. h. Arbeitnehmer und andere Arbeitnehmer in selbst verwalteten Interessengemeinschaften und anderen selbst verwalteten Organisationen und Gemeinschaften sowie in sozial-politischen Gemeinschaften, berücksichtigen die Nutzung, Verwaltung und Verfügung sozialer Mittel der in der Verfassung und im Gesetz festgelegten Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten entsprechend ihrer Art und ihres Zwecks.


    ARTIKEL 12

    Niemand kann das Eigentumsrecht an sozialen Mitteln erwerben, die eine Voraussetzung für die Arbeit in grundlegenden und anderen Organisationen der gemeinsamen Arbeit und in Arbeitsgemeinschaften oder materielle Grundverwirklichung der Funktionen von selbst verwalteten Interessengemeinschaften oder anderen selbst verwalteten Organisationen und Gemeinschaften und sozialpolitischen Gemeinschaften sind.

    Handlungen und Handlungen, die gegen Absatz 1 dieses Mitglieds verstossen, haben keine Rechtswirkung

    ARTIKEL 320.

    Die Arbeiter haben das Recht und die Pflicht, einen Teil der Arbeitsorganisation als Grundorganisation unter diesen Bedingungen zu organisieren:

    1.dass ein solcher Teil eine Arbeitseinheit darstellt;

    2.dass das Ergebnis der gemeinsamen Arbeit der Arbeitnehmer in der als Kernorganisation organisierten Arbeitseinheit unabhängig als Wert in der Arbeitsorganisation oder auf dem Markt ausgedrückt werden kann;

    3.dass die Arbeitnehmer als grundlegende selbst verwaltete Gemeinschaft von Arbeitnehmern in dieser Arbeitseinheit ihre sozioökonomischen und sonstigen Selbstverwaltungsrechte ausüben können.

    Die Punkte von Mitglied 320.su werden in den folgenden Mitgliedern näher erläutert.

    ARTIKEL 321.

    Es wird davon ausgegangen, dass die Arbeitseinheit gemäss Artikel 320 Absatz 1 dieses Gesetzes Teil der Produktions- oder sonstigen Sozialen Arbeit in einer Arbeitsorganisation ist, in der die Arbeitnehmer durch einen einzigen Arbeitsprozess unmittelbar miteinander verbunden sind und somit in ihrer Arbeit voneinander abhängig sind und in der sie durch gemeinsame Arbeit ein gemeinsames Arbeitsergebnis erzielen.

    ARTIKEL 322.

    Es wird davon ausgegangen, dass das Ergebnis der Arbeit des Arbeitnehmers gemäss Artikel 320 Absatz 2 dieses Gesetzes unabhängig als Wert ausgedrückt werden kann, wenn der als Grundorganisation organisierte Teil der Arbeitsorganisation in der Lage ist, das Gesamteinkommen zu erzielen und Einkommen in der Weise und unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen zu erzielen.
    Die Fähigkeit eines Teils einer Arbeitsorganisation, das gemeinsame Ergebnis der Arbeit des Arbeiters als Wert auszudrücken, kann nicht durch die Höhe des Gesamteinkommens oder -Einkommens bedingt werden.

    ARTIKEL 323.

    Es wird davon ausgegangen, dass Arbeitnehmer ihre sozioökonomischen und sonstigen Selbstverwaltungsrechte gemäss Artikel 320 Absatz 3 dieses Gesetzes ausüben können, wenn sie diese Rechte unmittelbar ausüben können und wenn sie ihre Arbeit gemeinsam und gleichberechtigt in der Grundorganisation verwalten können. das Geschäft der Grundorganisation und der Arbeitsorganisation, in der sie sich zusammensetzt, Arbeit und Ressourcen mit anderen Arbeitern zu kombinieren, das Einkommen, das sie in verschiedenen Formen der Vereinigung von Arbeit und Ressourcen und Arbeitsplätzen und Ressourcen in der Gesamtheit oder sozialen Reproduktion erzielen, das Arbeitsverhältnis zu regulieren und an der Verwirklichung der Funktionen von selbst verwalteten Interessengemeinschaften, lokalen Gemeinschaften und sozial-politischen Gemeinschaften teilzunehmen.




    Valter
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    Broj postova : 9623
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